PolizeireportMontag, 30.04.2018 | Ingolstadt | 1374 Views
Hoverboard öffentlich benutzt - Strafen drohen
Ort: 85057 Ingolstadt, Richard-Wagner-Straße 65
Zeit: Sonntag, 29.04.2018, 17:15 Uhr
Ein 18-jähriger Ingolstädter wurde am frühen Sonntagabend von einer Polizeistreife dabei beobachtet, als er mit einem Hoverboard den Fußweg in der Richard-Wagner-Straße befuhr. Der junge Mann wurde von einem Kumpel begleitet, dem das Gerät gehört.
Das einachsige, motorisierte Spielgerät darf auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht benutzt werden, da seine Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt und es deshalb zulassungspflichtig ist. In Deutschland können Hoverboards nicht zugelassen werden, da sie die Merkmale zulassungsfähiger Fahrzeuge nicht erfüllen. Zudem wird für die Benutzung des Gerätes ein Führerschein für Pkw oder Krafträder benötigt.
Der 18-Jährige konnte keines von beiden vorweisen. Das Spielgerät wurde aufgrund der Verstöße sichergestellt.
Der Fahrer muss sich nun wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen die Zulassungsverordnung verantworten. Da keine Möglichkeit besteht, für den Betrieb des Boards eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und es somit nicht versichert war, liegt zudem ein Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz vor.
Der 17-jährige Besitzer des Hoverboards machte sich ebenfalls strafbar. Gegen ihn wird nun wegen Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis ermittelt.
Zeit: Sonntag, 29.04.2018, 17:15 Uhr
Ein 18-jähriger Ingolstädter wurde am frühen Sonntagabend von einer Polizeistreife dabei beobachtet, als er mit einem Hoverboard den Fußweg in der Richard-Wagner-Straße befuhr. Der junge Mann wurde von einem Kumpel begleitet, dem das Gerät gehört.
Das einachsige, motorisierte Spielgerät darf auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht benutzt werden, da seine Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt und es deshalb zulassungspflichtig ist. In Deutschland können Hoverboards nicht zugelassen werden, da sie die Merkmale zulassungsfähiger Fahrzeuge nicht erfüllen. Zudem wird für die Benutzung des Gerätes ein Führerschein für Pkw oder Krafträder benötigt.
Der 18-Jährige konnte keines von beiden vorweisen. Das Spielgerät wurde aufgrund der Verstöße sichergestellt.
Der Fahrer muss sich nun wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen die Zulassungsverordnung verantworten. Da keine Möglichkeit besteht, für den Betrieb des Boards eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und es somit nicht versichert war, liegt zudem ein Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz vor.
Der 17-jährige Besitzer des Hoverboards machte sich ebenfalls strafbar. Gegen ihn wird nun wegen Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis ermittelt.